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In-house- und Interstate-Geschäfte

Die gute Nachricht vorweg:

In-house-Geschäfte sind vergaberechtsfrei. Das Rechtsinstitut des In-house-Geschäfts geht historisch auf die Rechtsprechung des EuGH zurück. Mittlerweile sind die Voraussetzungen der In-house-Vergabe im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) kodifiziert. Die Anforderungen an ein vergaberechtsfreies In-house-Geschäft sind allerdings vielschichtig und durch die Verweisungstechnik innerhalb der Norm teils irreführend.

Wir beraten eine Vielzahl öffentlicher Auftraggeber, insbesondere kommunale Unternehmen, zu allen Fragen rund um In-house-Vergaben. Horizontales In-house-Geschäft, vertikales In-house-Geschäft, inverses In-house-Geschäft, Interstate-Geschäft: die möglichen Konstellationen sind genauso vielfältig wie die Schreibweisen (Inhouse-Geschäft, In-House-Geschäft, In-house-Geschäft). Typische Fragen zum Umfang der Kontrolle, den relevanten Tätigkeiten und Beteiligungen müssen beantwortet und die richtigen Schlüsse hieraus gezogen werden. Andernfalls besteht das Risiko der Unwirksamkeit der geschlossenen Verträge. Hierbei profitieren unsere Mandanten von unserer Expertise. Letztere wird u.a. durch die erfolgreiche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in der Rechtssache „Stadtreinigung Hamburg“ (Rs – 480/06) vor dem Europäischen Gerichtshof belegt (Grundsatzentscheidung zur interkommunalen Kooperation).

Unsere Referenzen zum Tätigkeitsfeld der In-house und Interstate-Geschäfte